Startseite
 Service
 Über uns
 Impressum
 Kontakt
GRAMET GmbH & Co.KG

Titan Schrott
Recycling

    Allgemeine Geschäftsbedingungen
I Bestellung und Auftragsannahme

1. Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über
Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche
Auftragsbestätigung, es sei denn es handelt sich um ein Bargeschäft.

2. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Produkte von der Bestellung
insbesondere im Hinblick auf Material bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts
ausdrücklich vorbehalten, soweit die gelieferte Ware durchschnittlich Art- und
Stoffgleich ist. Handelsübliche Abweichungen hinsichtlich der Zusammensetzung und
Qualität sind zu berücksichtigen und stellen nicht-rügbare artgleiche Abweichungen
dar.

II Lieferzeit und Lieferungsbedingungen

1. Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt folgendes:
Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn sie sind
ausdrücklich als - verbindlicher Liefertermin - (Fixhandelskauf) vom Lieferanten
schriftlich bestätigt worden.

2. Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der
Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzügliche Mitteilung machen
falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.
Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen.
Gegenüber dem Lieferanten besteht kein Beschaffungsrisiko, soweit es nicht gesondert
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom
Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten
Zahlungen und ggf. der Erbringung vereinbarten Sicherheiten.

4. Im übrigen ist der Käufer im Fall eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzugs
zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach
Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen
ist. Im übrigen ist eine zu setzende Frist nach den üblichen Handelsgewohnheiten zu
berechnen.

5. Zur Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen ist der Lieferant
berechtigt, soweit er dem Käufer den vorzeitigen Termin rechtzeitig ankündigt.

6. Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung an einer
anderen als der vom Käufer bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann einen
Gefahrübergang auf den Käufer, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der
Käufer trägt die Mehrkosten des Lieferanten, die sich aus der Ablieferung an einer
anderen als der vereinbaren Empfangsstelle ergeben.

III Versand

1. Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser auf Rechnung
und Gefahr des Käufers, ab übergabe der Ware an das Transportunternehmen (CIFLieferung).
Mangels besonderer Vereinbarungen steht dem Lieferanten die Wahl des
Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch
dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart ist.

2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so
geht die Gefahr ab Vertragsabschluß auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung
entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.

3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu
versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung
ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.

IV Gewährleistung

1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die
einem durchschnittlichen Kunden nach üblichen Handelsgebaren ohne weiteres
auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängel zählen auch erhebliche,
leicht sichtbare und nachweisbare Abweichungen der Produktqualität der Ware. Ferner
fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert
werden. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Lieferanten unverzüglich nach
Lieferung schriftlich zu rügen.

2. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten
unverzüglich nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden.

3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Warenlieferung in
Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

4. Mängel der gelieferten Ware werden vom Lieferanten innerhalb der gesetzlich
vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren ab Lieferung und nach entsprechender
Mitteilung durch den Käufer, durch Herabsetzung der Vergütung (Minderung) durch
den Lieferanten behoben. Ist eine Minderungsbegehr nach dem Rechtsgeschäft
untunlich, ist den Parteien unbenommen, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Hinsichtlich der Gewährleistungsfrist wird auf das BGB verwiesen.

V Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen
Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen, gilt in Fällen einer Pflichtverletzung
des Lieferanten Folgendes:

1. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines
Mangels kann der Käufer erst dann geltend machen, wenn die entsprechende
rechtsgeschäftlich vereinbarte Erklärungsfrist eingehalten wurde. Das Recht des
Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu
den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

2. Der Lieferant haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für
Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob-fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Lieferanten, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Lieferant
bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und / oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für
Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit
beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Lieferant allerdings
nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

3. Der Lieferant haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
einer Kardinalpflicht betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Besteller Ansprüche auf
Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Lieferant haftet jedoch nur, soweit
die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

4. Eine weitergehende Haftung des Lieferanten ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für
deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der
Leistung. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, -> 280 III i. V. m. -> 281
BGB) sowie der Verzögerungsschaden (-> 280 II i. V. m. -> 286 BGB) sind auf das
negative Interesse begrenzt. Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet
erbrachter Leistung (-> 282 BGB) ist auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises
begrenzt.

6. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder
überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand
während des Annahmeverzugs des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt

VI Regelungen von Beschaffungsrisiko und Garantien

1. Der Lieferant regelt Beschaffungsrisiko und Garantie ausdrücklich individualrechtlich
mit dem Käufer. Ansonsten gilt dieses Risko zu Lasten des Lieferanten als nicht vereinbart,
trotz möglicher entgegenstehende AGB.

VII Preise

1. Die Preisberechnung erfolgt durch den Lieferanten in Euro, nachrangig in USD.

VIII Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind brutto Bank zu bezahlen. Ein
Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind
Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

3. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber
angenommen. Diskontierungsspesen werden vom Lieferanten unabhängig vom
Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Der
Lieferant übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen
Protest.

4. Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen
gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden
Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende
Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit
nicht bezahlt ist.

5. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender
Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

6. Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem
Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird,
der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den
Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.

7. Werden zur Absicherung der Zahlungsforderung Sicherheiten durch den Käufer
gestellt sind dieses auf erstes Anfordern bei Zahlungsausfall auszustellen. Soweit die
Sicherheiten an weitere Bedingungen zu knüpfen sind, sind diese individualvertraglich
zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform.

IX Eigentumsvorbehalt

1. Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet.
Keinesfalls darf die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur
Sicherung an Dritte übereignet werden.

2. Im Fall des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte
Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen
Veräußerung der durch den Lieferanten gelieferten Ware entstehenden Forderungen an
die Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen,
als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit
Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen
Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut,
vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die
Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu
informieren.

3. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent
aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem
Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt
in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte
Vorbehaltsware berechnet hatte.

4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter
Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer
eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten
Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
handelt.

5. übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer
den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer
um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von
Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

6. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt
entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware
im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des
Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.

X Rücktrittsrecht des Lieferanten

Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

1. Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der
Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen
werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch
den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs beim Käufer. Nicht
erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.

2. Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine
Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im
regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch
Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit
der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

XI Sonstiges

1. Eine Schadensersatzhaftung aus Verletzung von Pflichten gilt nur für solche Schäden,
die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurde.
Die Haftung ist auf den Wert der Ware beschränkt.

2. Macht eine der Vertragsparteien Schadensersatz neben der Leistung geltend so ist
hierauf eine hiermit vereinbarte Vertragsstrafe gemäß ->-> 341 Abs.3, 340 Abs.1, 441
Abs.1 BGB anzurechnen.

XII Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Der Sitz des Lieferanten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu
erbringen soweit individualvertraglich nichts anderes Vereinbart wurde.
2. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XIII übergreifende Bestimmungen

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart,
wenn sie dem Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den
individualvertraglichen wie auch den vorstehenden Bestimmungen nicht
entgegenstehen.

2. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses
gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen
Bestimmungen wirksam. Bei widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gehen die gesetzlichen Vorschriften vor (salvatorische Klausel)

Titan, Zirconium, Hafnium
Tantal, Wolfram, Nickel
Kobalt, Molybdän, Niob

GRAMET behandelt eine Vielzahl von metallischen Rohstoffen der Bereiche NE-Metalle, Sonderlegierungen und Speziallegierungen. Das Recyceln von Titanium ist dabei eines unserer Kernbereiche.

© und ® GRAMET 2015

Zertifizierte Entsorgung/Behandlung
  • Sortierung
  • Erfassung
  • Bewertung
  • Bezahlung
  • Entsorgungsnachweis
  • Behandlung

Kontakt
GRAMET GmbH & Co.KG
Daimlerstrasse 9, 97082 Würzburg
Tel.: 0931 - 20 78 15 80
Mail: info@titanschrott.de